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Satzung der DECHEMA

 

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DECHEMA
Gesellschaft für Chemische Technik und Biotechnologie e.V.

Präambel

Die DECHEMA Deutsche Gesellschaft für Chemisches Apparatewesen wurde 1926 als erste interdisziplinäre deutsche Fachgesellschaft mit dem Ziel gegründet, "Chemiker und Ingenieure zu planvoller Gemeinschaftsarbeit zusammenzuführen". Von Anfang an war die DECHEMA Veranstalter der ACHEMA Ausstellung für Chemisches Apparatewesen, die 1920, zunächst unter anderer Trägerschaft, zum ersten Mal stattfand. In Würdigung der zwischenzeitlich stark erweiterten fachlichen Aktivitäten der Gesellschaft hatte die Mitgliederversammlung 1985 beschlossen, die Bezeichnung der DECHEMA um die Begriffe "Chemische Technik und Biotechnologie" zu erweitern. Damit öffnete sich die interdisziplinäre Fachgemeinschaft der DECHEMA auch für Biologen und Biotechnologen. Zur noch intensiveren Pflege fachspezifischer Teilaufgaben der DECHEMA wurden 1993 die ersten Fachsektionen gegründet, in denen die Mitgliedschaft und aktive Mitwirkung allen interessierten DECHEMA- Mitgliedern offensteht. Angesichts der vielfältigen internationalen Aktivitäten der DECHEMA und ihrer zahlreichen Mitglieder im Ausland wurde der Langname 1999 durch Beschluß der Mitgliederversammlung in "Gesellschaft für Chemische Technik und Biotechnologie e.V." geändert.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: "DECHEMA Gesellschaft für Chemische Technik und Biotechnologie e.V." mit der Kurzbezeichnung "DECHEMA", wahlweise mit dem Zusatz "e.V." und ist in dasVereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main eingetragen. Der Verein wird im folgenden Gesellschaft genannt. 
  2. Die Gesellschaft verwendet als geschütztes Logo ein Zahnrad, das einen Erlenmeyer-Kolben und den Schriftzug "DECHEMA" im Inneren trägt.
  3. Der Sitz der Gesellschaft ist Frankfurt am Main.
  4. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
  5. Die Dauer des Bestehens der Gesellschaft ist nicht begrenzt. 

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Die Gesellschaft verfolgt zum Nutzen der Allgemeinheit - über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus - den Zweck, die Chemische Technik einschließlich der Apparatetechnik, die Biotechnologie, die Umwelttechnik und deren wissenschaftliche und technische Grundlagen umfassend zu fördern und dem wissenschaftlich-technischen Fortschritt auf diesen Gebieten zu dienen.
  2. Die Gesellschaft wirkt als unabhängige wissenschaftlich-technische Gesellschaft für die von ihren Mitgliedern repräsentierten Interessen und zum Wohle von Wissenschaft, Wirtschaft und Staat.
  3. Die Gesellschaft verfolgt insbesondere die Ziele:
    a) Förderung und Unterstützung der Forschung und Verbreitung wissenschaftlicher Fortschritte und praktischer Erfahrungen, insbesondere auf den Gebieten der Chemischen Technik einschließlich der Apparatetechnik, der Biotechnologie und der Umwelttechnik,
    b) Förderung der industriellen Gemeinschaftsforschung,
    c) Pflege und Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit von Naturwissenschaftlern und Ingenieuren aus Wissenschaft, Wirtschaft und Staat,
    d) Austausch wissenschaftlicher und technischer Erfahrungen,
    e) Förderung und Unterstützung von Lehre und Ausbildung innerhalb und außerhalb der Hochschulen,
    f) Förderung des wissenschaftlich-technischen Nachwuchses,
    g) Pflege der nationalen und internationalen Beziehungen und Zusammenarbeit,
    h) Förderung der Anerkennung und des Bekanntheitsgrades der von der Gesellschaft vertretenen Fachgebiete durch Information von Politik, staatlichen Institutionen und Medien.
  4. Die Gesellschaft verfolgt diese Ziele u.a. durch Wahrnehmung folgender Aufgaben:
    a) Durchführung von Kongressen, Fachtagungen, Symposien, Seminaren und Vortragsveranstaltungen,
    b) Veranstaltung von Ausstellungen (z.B. ACHEMA, ACHEMASIA),
    c) Durchführung von oder Mitwirkung an Veranstaltungen zur beruflichen Aus- und Weiterbildung,
    d) Bewilligung von Geldmitteln zur Lösung wissenschaftlicher und technischer Aufgaben und für Stipendien,
    e) Übernahme konzeptioneller und administrativer Aufgaben der Forschungsförderung,auch im Auftrag Dritter, soweit diese gemeinnützig tätig sind oder dem öffentlich-rechtlichen Bereich angehören,
    f) Beratung von Politik und staatlichen Organen und Erarbeitung von Stellungnahmen zu Themen auf den Arbeitsgebieten der Gesellschaft im Sinne ihrer Ziele undAufgaben,
    g) Herausgabe von Zeitschriften der Gesellschaft und anderen Publikationen - unter Einschluß aller Informationsmedien - oder Mitwirkung an deren Herausgabe durch Dritte,
    h) Entwicklung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationssystemen und Datenbanken allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten,
    i) Auszeichnung hervorragender Leistungen bedeutender Fachleute und des wissenschaftlich-technischen Nachwuchses auf den Arbeitsgebieten der Gesellschaft,
    k) Treuhänderische Verwaltung selbständiger und unselbständiger Stiftungen, deren Zwecke auch der Wahrnehmung der satzungsgemäßen Aufgaben der Gesellschaft dienen,
    l) Wahrnehmung der Geschäftsführung für andere gemeinnützige wissenschaftlich-technische Gesellschaften, soweit diese die satzungsgemäßen Aufgaben und Ziele der Gesellschaft unterstützen oder sinnvoll ergänzen.

§ 3 Mittel und Gemeinnützigkeit

  1. Der Gesellschaft stehen als Mittel Beiträge der Mitglieder, Spenden und Schenkungen,Fördermittel, Einnahmen aus ihren Tätigkeiten sowie Vermögen und dessen Erträge zur Verfügung.
  2. Die Mittel der Gesellschaft und der von ihr etwa unterhaltenen Betriebe oder Institute dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile an dem Vereinsvermögen.
  4. Die Gesellschaft verfolgt über den Kreis der Mitglieder hinaus ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Die Gesellschaft umfaßt weder die Aufgaben eines industriellen Geschäftsunternehmens noch die eines Kartells und kann keine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit ihrer Mitglieder ausüben.
  6. Die Gesellschaft entfaltet keinerlei parteipolitische Tätigkeit.

§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied der Gesellschaft können natürliche Personen (z.B. aus Forschung, Lehre, Industrie und Behörden), Personenvereinigungen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts (Unternehmen, Vereine, Verbände, Institute, Behörden usw.) aus dem In- und Ausland sein, die an den Zielen und Aufgaben der Gesellschaft interessiert sind und bei deren Verwirklichung mitwirken wollen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
  2. Die Gesellschaft hat persönliche und fördernde Mitglieder.
  3. Als persönliche Mitglieder gelten: ordentliche Mitglieder, studentische Mitglieder und Ehrenmitglieder.
  4. Als ordentliche Mitglieder der Gesellschaft können Personen aufgenommen werden, die das Studium oder die Berufsausbildung bereits abgeschlossen haben und verfügungsberechtigt sind. Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
  5. Als studentische Mitglieder können Personen aufgenommen werden, die das Studium oder die Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Studentische Mitglieder haben das aktive Wahlrecht, sofern sie das 18. Lebensjahr überschritten haben. Die studentische Mitgliedschaft geht automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft über, wenn die Voraussetzungen für eine studentische Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind.
  6. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand hervorragende Förderer der Arbeitsgebiete der Gesellschaft ernennen. Die Ernannten brauchen nicht Mitglieder der Gesellschaft zu sein. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
  7. Fördernde Mitglieder der Gesellschaft können Personenvereinigungen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Jedes fördernde Mitglied hat eine ihm angehörende natürliche Person als seinen Vertreter zu benennen, der gleichzeitig als ordentliches Mitglied geführt wird.

§ 5 Anträge auf Mitgliedschaft

  1. Die Anträge zur Aufnahme als Mitglied sind schriftlich an die Geschäftsstelle der Gesellschaft zu richten; sie müssen von einem Mitglied der Gesellschaft unterstützt sein.
  2. Der Antrag wird den Mitgliedern zur Kenntnis gebracht. Erfolgt innerhalb von vier Wochen danach kein Einspruch gegen die Aufnahme, so gilt der Antrag als angenommen, andernfalls entscheidet der Vorstand.
  3. Die Aufnahme wird dem Mitglied von der Geschäftsstelle mitgeteilt. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Jahresbeitrages.

§ 6 Rechte der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder der Gesellschaft haben die gleichen Rechte mit Ausnahme der Wahlrechtseinschränkung gemäß § 4, Abs. 5. Keine natürliche oder juristische Person hat Anspruch auf irgendwelche Vorrechte.
  2. Alle Mitglieder erhalten jährlich den Tätigkeitsbericht und regelmäßige Informationen über die Aktivitäten der Gesellschaft.
  3. Die Mitglieder haben das Recht auf Auskünfte seitens der Gesellschaft in allen Angelegenheiten der wissenschaftlich-technischen Arbeit auf den Tätigkeitsgebieten der Gesellschaft, soweit dies nicht durch gesetzliche Vorschriften eingeschränkt wird. Für umfassendere Informationen und Leistungen kann die Gesellschaft Gebühren festsetzen.
  4. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
  5. Alle Mitglieder besitzen das Wahlrecht (vgl. § 4, Abs. 3 und 5).
  6. Alle Mitglieder sind berechtigt, der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Diese Anträge müssen der Geschäftsstelle spätestens 8 Wochen vor einer Mitgliederversammlung vorliegen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind gehalten, die Gesellschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben aktiv zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder sind an die Regelungen der Satzung und die Beschlüsse der Organe der Gesellschaft gebunden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Geschäftsstelle jede Änderung der postalischen oder elektronischen Adressen und alle persönlichen Veränderungen, die sich auf den Mitgliedsstatus auswirken, unverzüglich mitzuteilen. Durch Unterstützung der Geschäftsstelle bei der Registrierung ihrer spezifischen Interessen sind die Mitglieder gehalten, zur Kosteneffizienz der Informationsverbreitung beizutragen.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich jeweils für das kommende Geschäftsjahr auf Empfehlung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt und sind nachEingang der Beitragsrechnung bis zum 31. März zu zahlen. Mit der Beitragsrechnung erhält jedes Mitglied eine Mitgliedskarte für das laufende Jahr.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, zu den Mitgliedsbeiträgen von juristischen Personen oder für die Fachsektionen (vgl. § 15, Abs. 8) Zusatzbeiträge festzusetzen.
  3. Erfolgt der Eintritt eines Mitgliedes im Laufe eines Geschäftsjahres, so ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr voll zu entrichten.
  4. Der Beitrag ist pünktlich und gebührenfrei an die Geschäftsstelle zu entrichten. Die mit der Mahnung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Gemahnten.
  5. Die Ehrenmitglieder (§ 4, Abs. 6) sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Verweigerung der Beitragszahlung, Ausschluß oder Tod, bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit oder Auflösung einer juristischen Person.
  2. Ein Mitglied kann zum Ende eines Geschäftsjahres aus der Gesellschaft austreten, wenn die schriftliche Kündigung der Mitgliedschaft mindestens 3 Monate vorher bei der Geschäftsstelle eingegangen ist.
  3. Die Mitgliedschaft endet, wenn trotz dreimaliger Erinnerungsschreiben und nach schriftlicher Ankündigung des Ausschlusses der Jahresbeitrag nicht gezahlt wird.
  4. Ein Mitglied kann durch den Vorstand wegen grober Verletzung der Satzung oder wenn es eine ehrenrührige oder strafbare Handlung begangen hat oder wenn über das Vermögen einer juristischen Person der Konkurs eröffnet worden ist, ausgeschlossen werden. Dem auszuschließenden Mitglied muß Gelegenheit gegeben werden, sich vor der Beschlußfassung dem Vorstand gegenüber zu äußern. Die Aufforderung hierzu sowie der Ausschließungsbeschluß sind dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  5. Der freiwillige Austritt oder der Ausschluß aus der Gesellschaft hebt die Verpflichtung zur Zahlung fälliger Mitgliedsbeiträge nicht auf und gewährt keinerlei Ansprüche auf Erstattung gezahlter Beiträge.

§ 10 Organe der Gesellschaft

  1. Die Angelegenheiten der Gesellschaft besorgen:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand,
    c) der Vorsitzende,
    d) die Ausschüsse,
    e) die Fachsektionen und Zweigvereine,
    f) die Geschäftsführung.
  2. Alle Personen, die Ämter der unter 1b)-e) genannten Organe bekleiden, sind ehrenamtlich tätig. Ausgaben, die ihnen mit der Ausübung des Amtes erwachsen, können von der Gesellschaft erstattet werden.

§ 11 Mitgliederversammlung 

  1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hat mindestens 6 Wochen vorher schriftlich durch die Geschäftsstelle unter Angabe von Ort und Tag der ordentlichen Mitgliederversammlung und Mitteilung der Tagesordnung und der gestellten Anträge (§ 6, Abs. 6, § 11, Abs. 9, 10 und 12) zu erfolgen.
  2. Die Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung umfaßt insbesondere folgende Punkte:
    a) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr,
    b) Beschlußfassung über Jahresbericht und Jahresrechnung mit Erteilung der Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
    c) Wahl zweier Rechnungsprüfer,
    d) Beschlußfassung über den Haushaltsplan für das kommende Jahr,
    e) Festsetzung des Jahresbeitrages,
    f) Beschlußfassung über außerordentliche Ausgaben,
    g) Vorstandswahl,
    h) Beschlußfassung über die vom Vorstand oder den Mitgliedern eingebrachten Anträge.

    Über diese Punkte ist auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung zu beschließen.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied vertreten zu lassen und dieses zur Stimmabgabe zu bevollmächtigen. Die schriftliche Vollmacht muß spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  5. Das Protokoll über die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden oder einem Mitglied des Engeren Vorstandes (vgl. § 12, Abs. 9) und einem weiteren Mitglied der Gesellschaft, das teilgenommen hat, zu unterzeichnen und im Archiv der Gesellschaft zu verwahren.
  6. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorsitzenden jederzeit einberufen werden, wenn es die Interessen der Gesellschaft erfordern.
  7. Die schriftliche Ankündigung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muß unter Angabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin erfolgen.
  8. Auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der zum 1. Januar des laufenden Jahres vorhandenen Mitglieder ist der Vorsitzende innerhalb von sechs Wochen nach Eingang dieses Antrags verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Jedoch muß der Antrag eine begründete Darstellung der beantragten Beratungsgegenstände enthalten.
  9. Anträge von Mitgliedern auf Änderung der Satzung und der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft sind in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung zu behandeln.
  10. Soweit Anträge gem. Abs. 9 nicht vom Vorstand ausgehen, müssen sie von mindestens einem Fünftel der zum 1. Januar des laufenden Jahres vorhandenen Mitglieder durch Unterschriften unterstützt und mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden des Vorstandes eingereicht werden.
  11. Beschlüsse über Anträge von Mitgliedern gem. Abs. 9 bedürfen der Beschlußfassung nicht nur in der ordentlichen Mitgliederversammlung, sondern auch in einer vom Vorsitzenden anzuberaumenden außerordentlichen Mitgliederversammlung, die in der vorgeschriebenen Form unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen ist. Zwischen den Terminen beider Versammlungen muß eine Frist von mindestens drei Monaten liegen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet jedoch nur dann statt, wenn in der ordentlichen Mitgliederversammlung der Antrag von einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder angenommen worden ist. Anderenfalls gilt der Antrag als abgelehnt. In der außerordentlichen Mitgliederversammlung bedarf der Antrag zur Annahme wiederum einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder.
  12. Werden die Anträge auf Satzungsänderung vom Vorstand eingebracht und erlangen diese Anträge in der ersten Versammlung - sei es eine ordentliche oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung - eine Mehrheit von drei Vierteln der in der Versammlung anwesenden Mitglieder, so ist eine zweite Mitgliederversammlung nicht erforderlich. Dagegen bedarf es stets einer zweiten Mitgliederversammlung, wenn die Auflösung der Gesellschaft beantragt wird.
  13. Satzungsänderungen, die den Verwendungszweck des Vereinsvermögens betreffen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen staatlichen Verwaltungsstelle.
  14. Anträge, die nicht durch die satzungsgemäß angekündigte Tagesordnung rechtzeitig bekanntgegeben sind, können nur dann zur Beratung und Beschlußfassung kommen, wenn sie mit Genehmigung des Vorstandes eingebracht werden und die Versammlung vor Eintritt in die Tagesordnung ihre Dringlichkeit mit einfacher Mehrheit anerkennt. Solche Anträge dürfen nicht Änderungen der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft betreffen.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens neun Personen.
  2. Der Vorsitzende und der Schatzmeister gelten als Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Soweit als möglich soll ein Drittel der zu wählenden Mitglieder aus der Wissenschaft, ein Drittel aus der Apparate herstellenden Industrie und ein Drittel aus der Apparate einsetzenden Industrie gewählt werden, unter Berücksichtigung der auf diesen Gebieten arbeitenden Organisationen. Dabei sollen im Vorstand die für die Ziele und Aufgaben der Gesellschaft wichtigen Berufsbilder durch aktiv im Berufsleben stehende Persönlichkeiten angemessen vertreten sein.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Wird von einem Mitglied geheime Wahl beantragt, so ist diesem Antrag zu entsprechen. Als gewählt gelten diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zu erfolgen.
  5. Die Amtsdauer der gewählten Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem 1. Januar des auf die Wahl folgenden Geschäftsjahres. Wiederwahl ist zulässig, jedoch scheidet alljährlich ohne Rücksicht auf die bisherige Amtszeit in der laufenden Wahlperiode grundsätzlich je ein Vorstandsmitglied - in der Regel das dienstälteste - aus den drei Sparten Wissenschaft, Apparate herstellende Industrie und Apparate einsetzende Industrie aus. Die Wiederwahl eines aufgrund der vorstehenden Bestimmung ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes ist für die Zeit nach Ablauf eines Kalenderjahres seit Ende der Amtszeit zulässig, sofern es im aktiven Berufsleben steht.
  6. Die Vorstandsmitglieder bleiben - falls Neuwahlen nicht rechtzeitig zustande kommen oder angenommen werden - bis zum Antritt der Nachfolger im Amt.
  7. Der Vorsitzende ist nach Beendigung seiner Amtszeit für mindestens drei weitere Jahre Mitglied des Vorstandes.
  8. Der Vorstand sorgt für die Ausführung der Entscheidungen der Mitgliederversammlung und unterbreitet ihr geeignete Vorschläge zur Förderung der Ziele und Zwecke der Gesellschaft.
  9. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden. Weiterhin wählt der Vorstand aus seiner Mitte den Schatzmeister und bis zu drei stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende, der Schatzmeister und die drei stellvertretenden Vorsitzenden bilden zusammen den Engeren Vorstand. Auch die Mitglieder des Engeren Vorstandes sind für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Sie unterliegen jedoch nicht den Bestimmungen des § 12, Abs. 5 bezüglich des Ausscheidens der dienstältesten Mitglieder.
  10. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Wahl eines ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit vorschlagen. Der Ehrenvorsitzende ist Mitglied des Vorstands.
  11. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  12. In dringenden Fällen können Beschlüsse des Vorstandes auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden, wenn außer dem Vorsitzenden noch ein zweites Vorstandsmitglied damit einverstanden ist.
  13. Die von der Mitgliederversammlung (§11, Abs. 2.c) für das jeweils folgende Geschäftsjahr gewählten Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen des Vorstandes als Gäste teil. Sie dürfen nicht Angestellte der Gesellschaft sein.
  14. Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist vom Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Protokollführer zu unterschreiben und im Archiv der Gesellschaft aufzubewahren. Jedem Vorstandsmitglied ist ein Exemplar des Protokolls zuzustellen.

§ 13 Vorsitzender

  1. Dem Vorsitzenden obliegt die Erledigung aller Angelegenheiten, soweit sie nicht der Beschlußfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Mit der Erledigung bestimmter Aufgaben kann er eines oder mehrere Mitglieder des Vorstandes verantwortlich betrauen. Insbesondere überwacht er die Geschäftsführung der Gesellschaft, leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstandes und setzt die Tagesordnungen fest.
  2. Der Vorsitzende beruft die Mitglieder der vom Vorstand eingesetzten Ausschüsse und ernennt die Ausschußvorsitzenden.
  3. Der Vorsitzende kann als stimmberechtigtes Mitglied an allen Sitzungen der Ausschüsse, den Versammlungen der Fachsektionen und den Sitzungen der Fachsektionsvorstände teilnehmen.
  4. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter trifft sich in der Regel einmal jährlich mit den Vorsitzenden der Ausschüsse, den Vorsitzenden der Fachsektionen und der Geschäftsführung zur Beratung und Koordinierung von Schwerpunkten der Tätigkeit der Gesellschaft, ihrer Ausschüsse und Fachsektionen.

§ 14 Ausschüsse

  1. Der Vorstand ist berechtigt, aus dem Kreis der Mitglieder und ausnahmsweise auch unter Zuziehung von Nichtmitgliedern für die Lösung der verschiedenen Aufgaben der Gesellschaft Ausschüsse zu bilden.
  2. Die Arbeit in den Ausschüssen ist vertraulich. Die Einzelheiten ihrer Arbeitsweise können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die der Genehmigung durch den Vorstand der Gesellschaft bedarf.
  3. Der Vorstand überwacht die Arbeiten der Ausschüsse und fordert von Zeit zu Zeit Arbeitsberichte von ihnen an.
  4. Über die Durchführung der Aufgaben, die den Ausschüssen übertragen worden sind, sind dem Vorstand schriftliche Berichte vorzulegen, der sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis bringen kann.
  5. Bei Abstimmung in den Ausschüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ausschußvorsitzenden.  

§ 15 Fachsektionen

  1. Zur Pflege und Förderung fachspezifischer Teilgebiete aus den Aufgaben der Gesellschaft können die Mitglieder Fachsektionen bilden. Die Bildung einer Fachsektion ist beim Vorstand der Gesellschaft zu beantragen und von diesem zu beschließen.
  2. Die Mitgliedschaft in den Fachsektionen steht allen interessierten Mitgliedern der Gesellschaft offen. In begründeten Ausnahmefällen - z.B. bei Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaften - kann der Vorstand der Gesellschaft auf Antrag der Fachsektion beschließen, in den Fachsektionen auch Mitglieder zuzulassen, die nicht Mitglied der Gesellschaft sind.
  3. Zusätzlich zu dem Vertreter nach § 4, Abs. 7 kann jedes fördernde Mitglied für jede Fachsektion je einen weiteren Vertreter benennen, der jedoch Wahl- und Stimmrecht nur in der Fachsektion ausüben kann.
  4. Die Fachsektionen führen in der Regel jährlich eine Mitgliederversammlung durch.
    Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen ihrer Mitglieder turnusgemäß einen Vorstand der Fachsektion.
  5. Bei Abstimmungen in den Versammlungen der Fachsektionen und den Sitzungen der Fachsektionsvorstände entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden der Fachsektion.
  6. Die Tätigkeit der Fachsektionen konzentriert sich auf die Ausrichtung öffentlicher Veranstaltungen, die Mitwirkung an den Jahrestagungen der Gesellschaft und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Ausschüssen zur Förderung der Ziele bzw. Aufgaben der Gesellschaft.
  7. Weitere Einzelheiten der Arbeitsweise der Fachsektionen können diese in einer Geschäftsordnung regeln, die der Genehmigung durch den Vorstand der Gesellschaft bedarf.
  8. Zur Förderung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben können die Fachsektionen zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag der Gesellschaft unter ihren Mitgliedern einen eigenen Fachsektionsbeitrag erheben. Die Entscheidung zur Einführung eines solchen Beitrages und die Festsetzung seiner Höhe erfolgt auf Vorschlag des Fachsektionsvorstandes und bedarf erst einer Genehmigung durch den Vorstand der Gesellschaft und dann der Zustimmung der Mitgliederversammlung der Fachsektion.  

§ 16 Zweigvereine

Zweigvereine können vom Vorsitzenden der Gesellschaft mit Zustimmung des Vorstandes und der in Betracht kommenden örtlichen Mitglieder und unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse im In- und Ausland gebildet werden. Zur Organisation dieser Zweigvereine erläßt der Vorstand der Gesellschaft Satzungen mit grundlegenden Bestimmungen über die Abgrenzung der Bezirke und des Aufgabenkreises, die Aufnahme von Mitgliedern, die Wahl des örtlichen Vorsitzenden und des örtlichen Vorstandes sowie die Aufbringung der Verwaltungskosten. Diese Satzungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung der Gesellschaft stehen, die auch für die Mitglieder der Zweigvereine bindend bleibt.

§ 17 Geschäftsführung

  1. Zur Verwaltung der Gesellschaft unterhält diese eine Geschäftsstelle, die von einem Geschäftsführer geleitet wird, der vom Vorstand der Gesellschaft berufen wird oder - unbeschadet der ihm vertraglich zustehenden Rechte - abberufen werden kann und mit dem der Vorsitzende der Gesellschaft einen Dienstvertrag abschließt.
  2. Der Vorstand und der Vorsitzende der Gesellschaft können weitere Geschäftsführer oder stellvertretende Geschäftsführer bestellen.
  3. Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle nach einer vom Vorsitzenden und dem Schatzmeister der Gesellschaft erlassenen Geschäftsordnung. Der/die Geschäftsführer stellen die Angestellten der Geschäftsstelle ein, soweit sie dazu im Rahmen des Haushaltsplanes und der Geschäftsordnung ermächtigt sind, oder können sie - unter Beachtung des geltenden Arbeitsrechtes - entlassen. Sie vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten der laufenden Geschäfte als besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB, soweit sie dabei nicht Einschränkungen durch die Geschäftsordnung unterliegen.
  4. Der Vorstand der Gesellschaft kann durch Beschluß einen oder mehrere der Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
  5. Der/die Geschäftsführer sind unter Angabe des Vertretungsumfanges beim Vereinsregister zur Eintragung anzumelden.
  6. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich.

§ 18 Weitere Rechtsverhältnisse

Für alle in der Satzung nicht ausdrücklich geregelten Rechtsverhältnisse der Gesellschaft gelten die einschlägigen Gesetze und Vorschriften (z.B. des BGB) und sonstige spezielle Gesetze und Verordnungen für Vereine und gemeinnützige Gesellschaften.

§ 19 Auflösung der Gesellschaft

Bei Aufhebung oder Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an die MAX-BUCHNER-FORSCHUNGSSTIFTUNG, Frankfurt am Main, oder sofern sie nicht mehr besteht oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt ist, an die AiF Arbeitsgemeinschaft industrieller Forschungsvereinigungen e.V., Köln. Falls diese nicht mehr besteht oder nicht mehr als gemeinnützig anerkannt ist, fällt das Vermögen an die JOHANN-WOLFGANG-GOETHE-UNIVERSITÄT in Frankfurt am Main, in jedem Falle mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar auch weiterhin für gemeinnützige Zwecke, die dem bisherigen Vereinszweck möglichst nahestehen, zu verwenden.

§ 20 Übergangsbestimmungen

  1. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. November 1999 beschlossen und ist mit erfolgter Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt am Main am 28. Dezember 1999 in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisherige Satzung der Gesellschaft in ihrer Fassung vom 29. November 1985.
  2. Der Vorsitzende ist berechtigt, formale Änderungen der Satzung, wie sie z.B. im Zuge der Eintragung in das Vereinsregister möglicherweise erforderlich werden, durchzuführen.
  3. Erfüllungsort für alle aus der Satzung sich ergebenden Rechtsgeschäfte ist Frankfurt am Main.



Frankfurt am Main, 26. November 1999